(Artikel vom 22.04.2009 - 11:03:00 Uhr)
In dem von der Bundesregierung verabschiedeten Konjunkturpaket II sind Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld enthalten, die zum 1. Februar 2009 in Kraft getreten sind.
Die Bundesagentur für Arbeit hat nunmehr ihre überarbeitete Geschäftsanweisung (früher: Durchführungsanweisung) zum Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Schwerpunkt der neuen Erläuterungen sind die Voraussetzungen für den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie für die hälftige bzw. volle Erstat-tung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld.
1.Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Nach der alten Rechtslage (bis zum 31. Januar 2009) konnte Kurzarbeitergeld nur dann in Anspruch genommen werden, wenn im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres Bruttoentgelts betroffen waren. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung kann ein Betrieb seit 1. Februar 2009 alternativ auch dann Zugang zum Kurzarbeitergeld haben, wenn weniger als ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sind, so dass nunmehr grundsätzlich für jeden einzelnen Arbeitnehmer im Betrieb Kurzarbeitergeld beantragt werden kann, wenn dieser durch den Arbeitsausfall einen Entgeltausfall von mehr als 10 % seines monatlichen Bruttolohnes erleidet. Dieser vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
Aus den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit ergibt sich, dass somit befristet zwei alternative Regelungen zur Erheblichkeit des Arbeitsausfalles gleichwer-tig nebeneinander stehen. Der einzelne von Kurzarbeit betroffene Betrieb kann von Abrechnungszeitraum zu Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) unterschiedlich neu wählen, welche Alternative des Zugangs zum Kurzarbeitergeld er nutzen will bzw. kann. Erfüllt der Betrieb die bisherigen gesetzlichen Mindesterfordernisse (ein Drittel der Arbeitnehmer sind von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % ihres Bruttoent-gelts betroffen), kann Kurzarbeitergeld auch für diejenigen Arbeitnehmer des Betrie-bes beantragt werden, die einen geringeren Entgeltausfall erleiden. Erfüllt der Betrieb jedoch nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse der Neuregelung (weniger als ein Drittel der Arbeitnehmer haben einen Entgeltausfall von mehr als 10 %), so kann Kug nur für diejenigen Arbeitnehmer beansprucht werden, deren Entgeltausfall mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts beträgt (GA 2.11 zu § 170 SGB III).
Hinweis:
Für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Poliere des Baugewerbes wirkt sich diese gesetzliche Neuregelung nur außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit bei konjunkturellem Arbeitsausfall aus. Innerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit gelten dagegen ausschließlich die erleichterten Voraussetzungen für den Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld (vgl. § 175 Abs. 5 Satz 1 SGB III).
2.Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Kernpunkt der gesetzlichen Neuregelung ist die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld. Diese soll die Betriebe veranlassen, trotz Auftragsmangels möglichst auf Entlassungen zu verzichten. Grundsätzlich erhält jeder Betrieb die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, die für die Bezieher von Kurzarbeitergeld abzuführen sind, erstattet. Nimmt der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an einer berücksichtigungsfähigen Qualifizierungsmaßnahme teil, können sogar die gesamten Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Voraussetzung für die Erstattung ist in jedem Fall ein Antrag des Arbeitgebers. Auch diese gesetzliche Neuregelung ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet.
·Erstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge
Die gesetzliche Neuregelung sieht die hälftige Sozialversicherungsbeitragserstattung an den Arbeitgeber in pauschalierter Form vor (vgl. § 421 t Abs. 1 SGB III). Für die Berechnung der Erstattungsbeträge ist die Sozialversicherungspau-schale nach § 133 Abs. 1 SGB III (ohne den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung) zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich bei hälftiger Erstattung der Sozialversiche-rungsbeiträge ein Satz von 19,6 v.H.
Die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen für die Berechnung der pauschalierten Erstattungsbeträge folgende Formel vor (GA 1.5 zu § 169 SGB III):
Gesamtsumme Soll-Entgelt ./. Gesamtsumme Ist-Entgelt = Differenzbe-trag x 80 % x 19,6 %
Die Berechnung der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge und der Erstattungsbeträge kann folgendem Beispiel entnommen werden:
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von 15,48 € (GTL der Lohngruppe 4 West) hat eine tarifliche Arbeitszeit von 173 Stunden im Monat zu absolvieren. Aufgrund von Auftragsmangel fällt die Arbeit komplett aus (Kurzarbeit \"Null\"). Ein Arbeitszeitguthaben besteht nicht, d.h. es wird Kurzarbeitergeld für alle Ausfall-stunden in Anspruch genommen.
I.Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge:
Soll-Entgelt ohne Arbeitsausfall:
173 Stunden x 15,48 € = 2.678,00 €
./. Ist-Entgelt bei 173 Stunden Arbeitsausfall: = 0,00 €
Differenzbetrag 2.678,00 €
fiktives Arbeitsentgelt (2.678,00 € x 80 %) = 2.142,43 €
davon Sozialversicherungsbeiträge für
Rentenversicherung (x 19,9 %) = 426,34 €
Krankenversicherung (x 15,5 %) = 332,08 €
Pflegeversicherung ( x 1,7 %) = 36,42 €
Sozialaufwand für 173 Ausfallstunden = 794,84 €
Dies entspricht einem durchschnittlichen Sozialaufwand in Höhe von 4,59 Euro je Ausfallstunde.
II.Berechnung des Erstattungsbetrages (50%-Erstattung):
Soll-Entgelt = 2.678,00 €
./. Ist-Entgelt = 0,00 €
Differenzbetrag 2.678,00 €
x 80 % = 2.142,43 €
x 19,6% SV-Erstattung (pauschal) = 419,92 €
Dies entspricht einem durchschnittlichen Erstattungsbetrag von 2,43 Euro je Ausfallstunde. Bei pauschalierter Erstattung des halben Sozialaufwandes verbleibt dem Betrieb somit folgende Kostenbelastung:
Sozialaufwand für 173 Ausfallstunden = 794,84 €
./. Sozialaufwandserstattung (pauschaliert) = 419,92 €
Kostenbelastung = 374,92 €
Bezogen auf die einzelne Ausfallstunde verbleibt dem Betrieb somit in diesem Beispiel bei hälftiger Sozialaufwandserstattung noch eine Kostenbelastung von 2,17 € je Ausfallstunde.
Die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge führt dazu, dass der Betrieb aufgrund der gesetzlichen festgelegten Sozialversicherungspauschale nicht genau 50 % des tatsächlichen Sozialaufwandes erstattet bekommt. In der Regel dürfte den Betrieben sogar mehr als die Hälfte der tatsächlich abgeführten Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Hierzu ist den Geschäftsanweisungen der Bundesagentur zu entnehmen, dass solche positiven und negativen Abweichungen zu den von den Betrieben für die einzelnen Arbeitnehmer errechneten Sozialversi-cherungsbeiträge möglich und hinzunehmen sind. Der Gesetzgeber habe bei dieser Neuregelung - anders als beim Saison-Kurzarbeitergeld - bewusst auf die \"Einzel-fallgerechtigkeit\" verzichtet. Letztendlich soll die Pauschalierung der Sozialversicherungserstattung zu einer Vereinfachung des Verfahrens führen. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ist auch nicht an eine Anpassung der Sozialversicherungspauschale zum 1. Juli 2009 gedacht, wenn der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,6 % abgesenkt werden wird. Auch nach dem Inkrafttreten dieser Neuregelung soll die Pauschale für die hälftige Sozialaufwandserstattung bei 19,6 % bleiben.
Im Zusammenhang mit der Einführung der pauschalierten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge sind nunmehr sowohl beim Soll-Entgelt als auch beim Ist-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenzen zur Rentenversicherung (West/Ost) zu beachten. In den Abrechnungslisten darf der jeweilige Maximalwert nicht mehr überschritten werden. Die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (bis zur Rentenversicherungs-BBG) gilt gleichermaßen für gesetzlich und privat Krankenversicherte (GA 13.2 zu § 179 SGB III).
Hinweis:
Die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gilt im Baugewerbe für die gewerblichen Arbeitnehmer nur außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit beim Bezug von Kurzarbeitergeld, da innerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit die Regelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld vorrangig sind, die eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf \"Euro und Cent\" vorsehen. Für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe gilt die pauschalierte Erstattungsregelung jedoch ganzjährig, d.h. auch bei dem Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld.
·Erstattung von 100 % der Sozialversicherungsbeiträge
Die gesetzliche Neuregelung sieht auch die Möglichkeit der vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge vor, wenn der in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer eine berücksichtigungsfähige Qualifizierungsmaßnahme durchführt. Wird diese Voraussetzung erfüllt, gilt für die pauschale Erstattung der Sozialversiche-rungsbeiträge folgende Formel:
Gesamtsumme Soll-Entgelt ./. Gesamtsumme Ist-Entgelt = Differenzbe-trag x 80 % x 39,2 %
Da die pauschale Erstattung der vollen Sozialversicherungsbeiträge nicht auf die Höhe der vom Arbeitgeber tatsächlich abgeführten Beiträge begrenzt ist, kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeber höhere Beiträge von der Arbeitsagentur erstattet bekommt, als er an die Sozialversicherungsträger abgeführt hat. Dies ist aus Vereinfachungsgründen so gewollt.
Voraussetzung für eine volle Beitragserstattung ist, dass der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50 % der Ausfallzeit beträgt (vgl. § 421 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Die Qualifizierungsmaßnahme soll dabei in der Regel während der betriebsüblichen Arbeitszeit erfolgen und kann auch über das Stundenvolumen der Kurzarbeit hinausgehen. Wochenend- oder Abendlehrgänge sind damit grundsätzlich nur berücksichtigungsfähig, soweit Abendschichten / Nachschichten und/oder Arbeiten am Wochenende betriebsüblich sind. Das Kriterium, wonach der zeitliche Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50 % der Ausfallzeit betragen muss, bezieht sich zunächst auf den jeweiligen Anspruchszeitraum (= Kalendermonat). Kommt es z.B. in einem Kalendermonat zu einem vollständigen Arbeitsausfall (Kug \"Null\"), so muss die berücksichtigungsfähige Qualifizierungsmaßnahme mindestens den halben Kalendermonat andauern. Werden Qualifizierungsmaßnahmen \"en Block\" durchgeführt, deren zeitlicher Umfang in einem Anspruchszeitraum ausreicht, um auch für angrenzende Anspruchszeiträume die Ausfallzeiten zu mindestens 50 % abzudecken, kann dies ebenfalls zu einer Förderung führen. Kommt es in einem Kalendermonat zu einem vollständigen Arbeitsausfall (Kug \"Null\") und wird die berücksichtigungsfähige Qualifizierungsmaßnahme den gesamten Kalendermonat durchgeführt, so kann damit auch die Sozialaufwandserstattung für der Bezug von Kurzarbeitergeld in dem davor liegenden oder dem nachfolgenden Kalendermonat abgedeckt werden. Kommt es also z.B. in dem auf die Qualifizierungsmaßnahme folgenden Kalendermonat erneut zu einem vollständigen Arbeitsausfall, kann auch für diesen nachfolgenden Kalendermonat die Erstattung der gesamten Sozialversicherungsbeiträge beansprucht werden. Die Bundesagentur für Arbeit lässt hierfür einen zeitlichen Zu-sammenhang von drei Monaten, entsprechend der gesetzlichen Ausschlussfrist in § 325 Abs. 3 SGB III, zu (vgl. GA 1.5 zu § 169 SGB III).
Berücksichtigungsfähig sind nach den Geschäftsanweisungen folgende Qualifizierungsmaßnahmen:
- AZWV zugelassene Maßnahmen
- ESF-BA geförderte Maßnahmen
- sonstige durch öffentliche Mittel geförderte Maßnahmen (z.B. AFBG/Meister-BaFöG, Bildungsscheck, Bildungsprämie)
- sonstige betriebliche oder externe Maßnahmen, die nicht im überwiegenden In-teresse des Arbeitgebers liegen,
wenn ein Qualifizierungsplan vorliegt und die Kenntnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendbar sind.
Allerdings darf die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nicht zu einer Ausweitung der Kurzarbeit führen. In den Geschäftsanweisungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Durchführung eines Studiums oder einer Meisterausbildung in Vollzeit die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld regel-mäßig nicht vorliegen, da der Arbeitnehmer dann vom Betrieb freigestellt ist und das Arbeitsverhältnis ruht. Da in diesem Fall schon dem Grunde nach kein An-spruch auf Kurzarbeitergeld besteht, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht vorliegt, kann es sich bei dieser Ausbildung auch nicht um eine berück-sichtigungsfähige Qualifizierungsmaßnahme handeln. Gleiches gilt für Qualifizierungsmaßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, z.B. wenn Inhalte des Arbeitsschutzes oder der Unfallverhütung ver-mittelt werden, oder um Qualifizierungsmaßnahmen, die der Arbeitgeber auch ohne die Kurzarbeit hätte durchführen müssen.
Der Arbeitgeber wird nunmehr verpflichtet, im Antrag auf Kurzarbeitergeld zu bestätigen, dass die Maßnahme nicht überwiegend dem betrieblichen Interesse dient und auch nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruht. In Zweifelsfällen sollte vorab mit der zuständigen Arbeitsagentur am Betriebssitz geklärt werden, ob eine beabsichtigte Qualifizierungsmaßnahme für die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge anerkannt wird oder nicht. Ob eine nicht öffentlich geförderte, vom Arbeitgeber in Eigenregie durchgeführte Bildungsmaßnahme berücksichtigungsfähig ist, beurteilt letztendlich die zuständige Arbeitsagentur (vgl. GA 1.5 zu § 169 SGB III).
Schaubild: Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Zeitraum /Leistung gewerbliche Arbeitnehmer Angestellte / Poliere
1.12. - 31.03.(Saison-Kug) 100 % 50 % pauschaliert
1.4. - 30.11.(Kug) 50 % pauschaliert100 % bei Qualifizierung 50 % pauschaliert100 % bei Qualifizierung
3. Sonstige Erläuterungen
Die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit enthalten darüber hinaus folgende neue Erläuterungen, die für die Betriebe des Baugewerbes von Bedeutung sind:
· Arbeitnehmer in Altersteilzeit
In den Geschäftsanweisungen wird nunmehr klargestellt, dass auch Arbeitnehmern in Altersteilzeit Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, kann ein Arbeitsausfall mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur in der Arbeitsphase eintreten. Der Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe sieht für solche Fälle eine Nacharbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers, d.h. eine entsprechende Verlängerung der Arbeitsphase vor. Weiterhin wird in den Geschäftsanweisungen klargestellt, dass sich bei Altersteilzeit im Blockmo-dell das Soll-Entgelt nach dem Arbeitsentgelt bemisst, das der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase beanspruchen kann (sog. hälftiges Arbeitsentgelt). Wird während der Altersteilzeit Kurzarbeitergeld (auch Saison-Kurzarbeitergeld) bezogen, hat der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen unverändert in dem Umfang zu erbringen, als ob der Arbeitnehmer die vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet hätte (vgl. GA 4.1 zu § 172 SGB III).
·Berechnung des Soll-Entgelts bei Entgeltumwandlung
In den Geschäftsanweisungen wird nunmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Entgeltansprüche, die in eine wertgleiche Anwartschaft auf Altersversorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung im Sinne des Betriebs-rentengesetzes), weder im Soll-Entgelt noch im Ist-Entgelt zu berücksichtigen sind. Die für eine Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile sind da-nach bis zu einem Betrag in Höhe von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungs-grenze (Rentenversicherung West) kein Arbeitsentgelt (vgl. GA 13.2 zu § 179 SGB III). Dies entspricht den Erläuterungen, die schon bisher im Winterbau-Merkblatt 2007/2008 des ZDB zur Berechnung des Soll-Entgelts und Ist-Entgelts enthalten sind (vgl. Teil II 6., Seite 26).
·Abschlagszahlungen
Die Voraussetzungen für die Beanspruchung von Abschlagszahlungen sind im Rahmen der neuen Geschäftsanweisungen verschärft worden. Ohnehin handelt es sich bei der Gewährung von Abschlagszahlungen um eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Arbeitsagentur nach § 377 SGB III, da Abschlagszahlungen nur zur Vermeidung von unbilligen Härten gewährt werden können. Hierzu sehen die Er-läuterungen nunmehr zwei zusätzliche Voraussetzungen vor: So muss der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bzw. Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach feststehen, und der Arbeitgeber muss darlegen, dass er die Leistungen bereits bevorschusst hat und auf eine schnelle Refinanzierung angewiesen ist (vgl. GA 17.11 zum Verfah-ren).
Die neuen Geschäftsanweisungen zum Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld (Stand: April 2009) sind von der Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite (www.arbeitsagentur.de) als pdf-Datei veröffentlicht worden. Die Geschäftsanweisungen finden sich am einfachsten über die Suchfunktion mit dem Begriff \"Geschäftsanweisung Kurzarbeitergeld 2009\".
Dieser Artikel wurde verfasst von Brinkmann.
|